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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Der OilQuick Deutschland KG

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der OilQuick Deutschland KG (im Folgenden „OilQuick“) mit dem Kunden. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB) ist.
1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Waren“) (§§ 433, 650 BGB).
1.3 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn OilQuick ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag wenigstens in Textform (insbesondere per E-Mail) bzw. eine Bestätigung wenigstens in Textform seitens OilQuick maßgebend.
1.5 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass OilQuick in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

2. Vertragsabschluss, Urheberrecht, Übertragung von Rechten des Kunden

2.1 Alle Angebote von OilQuick sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist OilQuick berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform (im Folgenden „Auftragsbestätigung“) oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3 Mündliche von der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie mit einem Geschäftsführer, Prokuristen oder Generalbevollmächtigten von OilQuick getroffen wurden oder schriftlich bzw. in Textform von OilQuick bestätigt werden.
2.4 An eigenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die OilQuick dem Kunden – auch in digitaler Form – zur Verfügung stellt, behält sich OilQuick alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Insbesondere wird dem Kunden kein Nutzungsrecht daran gewährt. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von OilQuick.
2.5. Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung von OilQuick.

3. Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme

3.1 OilQuick übergibt die Ware grundsätzlich an ihrem Geschäftssitz, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist, ist OilQuick berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit ihrer Auslieferung an den Beförderer auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn die Auslieferung an den Beförderer nicht durch OilQuick erfolgt (Direktversand durch Lieferanten von OilQuick) oder OilQuick sich zur Beförderung eigener Mitarbeiter bedient.
3.3 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.4 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden, in dessen Namen und auf dessen Kosten. Die Abwicklung eines Versicherungsfalls ist Sache des Kunden.
3.5 Liefertermine und -fristen werden schriftlich oder in Textform vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und -fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
3.6 Der Kunde kann frühestens zwei Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten unverbindlichen Liefertermins/-frist OilQuick auffordern zu liefern (Mahnung). Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt OilQuick bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der -frist in Verzug.
3.7 Höhere Gewalt (unvorhergesehene, von OilQuick unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien) oder Betriebsstörungen, sowohl bei OilQuick wie bei ihren Lieferanten, die OilQuick ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware bei Fälligkeit zu liefern, verlängern Liefertermine und -fristen um die Dauer der Behinderung. Führen solche Störungen zu einer Verzögerung von mehr als vier Monaten, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt der nicht richtigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung, sofern die Nichtlieferung von OilQuick nicht zu vertreten ist und OilQuick mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit Zulieferern abgeschlossen hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt OilQuick dem Kunden sobald als möglich mit.
3.9 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

4. Preise

4.1 Preise verstehen sich – falls nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist – netto (Euro) „ab Werk“ (EXW Incoterms ® 2020) ohne Verpackung und Versand zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung.
4.2 Beim Versendungskauf (Ziffer 3.1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde ebenfalls.
4.3 Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass eine von OilQuick zu vertretende Lieferverzögerung vorliegt, und haben sich seit Vertragsschluss Materialkosten von OilQuick (insbesondere aufgrund von Preisänderungen etwaiger Vorlieferanten, der Zölle, der Steuern und sonstiger Abgaben) und/oder tariflich geschuldete Lohnkosten erhöht, so ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend. Die Preisänderung wird von OilQuick in Textform angekündigt. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von OilQuick nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Senkungen gilt dies sinngemäß. OilQuick wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Nettopreises, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom betroffenen Vertragsteil berechtigt.
4.4 Führt OilQuick nachträgliche Änderungswünsche des Kunden aus, so kann OilQuick dem Kunden die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen.

5. Zahlung, Sicherheit

5.1 Soweit nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.
5.2 Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist OilQuick, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt OilQuick spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung der Ware erfolgt nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung. Ist der Kunde trotz berechtigter Aufforderung nicht zur Vorkasse oder Sicherheitsleistung bereit, so ist OilQuick zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist OilQuick nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche von OilQuick kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Mängelgewährleistung, Verjährung

7.1. Die im Vertrag erwähnten Angaben bzw. beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Ware mangelfrei ist. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens OilQuick bleiben vorbehalten, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Soweit OilQuick zur Bezeichnung der Bestellung oder der Ware Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
7.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist OilQuick hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung schriftlich oder in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeige Absendung der Anzeige genügt.
7.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist OilQuick nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
7.4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.6 Werden vom Kunden zur Durchführung des Auftrags Materialien oder Werkstoffe beigestellt, müssen diese mangelfrei sein. OilQuick hat keinerlei Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kunden für die vom Kunden beigestellten Materialien oder Werkstoffe und ist zur deren Untersuchung nicht verpflichtet. Beruhen Mängel der Ware ausschließlich auf dem vom Kunden beigestellten Materialen oder Werkstoffen, sind Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
7.7 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der Ware. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8 dieser AVB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Haftung

8.1 OilQuick haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Mängeln, die OilQuick arglistig verschwiegen hat. Ebenso haftet OilQuick unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet OilQuick nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“Wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafen von Vertragspartnern des Kunden zurückgehen, sind für OilQuick in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn.
8.2 Im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung ist eine Haftung seitens OilQuick für indirekte und/oder Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, vergeblicher Aufwendungen, Betriebsunterbrechungen oder Produktionsausfalls, jedoch ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 OilQuick behält sich an allen vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
9.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der OilQuick zustehenden Saldoforderungen.
9.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an OilQuick ab; OilQuick nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
9.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, das Eigentum von OilQuick gefährdende Verfügungen jedweder Art zu treffen. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen ist der Kunde verpflichtet, OilQuick unverzüglich zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht verschafft OilQuick das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat sie der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.6 Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht OilQuick das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswerts zu. Erlischt das Eigentum von OilQuick durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde an OilQuick bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für OilQuick unentgeltlich. Die hierdurch OilQuick zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 9.3.
9.7 Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall oder bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an OilQuick ab; OilQuick nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Ziffer 9.6 Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
9.8 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich für OilQuick im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von OilQuick hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen.
9.9 Übersteigt der realisierbare Wert der OilQuick nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der OilQuick gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, wird OilQuick insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
9.10 Die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Kunden. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
9.11 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um OilQuick unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.

10. Geheimhaltung, Datenschutz

10.1 Der Kunde hat die Geschäftsgeheimnisse von OilQuick im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den Kunden bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Kunden bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Kunde von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.
10.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen.
10.3 Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Kunde nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
10.4 Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren.
10.5 Der Kunde darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zu OilQuick befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Kunde wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Kunde dies zu tun verpflichtet ist.
10.6 Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
10.7 Verstößt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch OilQuick nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz von OilQuick, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ins Ausland verlegt, sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. OilQuick ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts in der jeweils gültigen Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 – CISG).
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nichtig, nicht durchsetzbar oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AVB davon nicht berührt werden. In einem solchen Fall soll anstelle der nichtigen, nicht durchsetzbaren oder undurchführbaren Bestimmung eine Bestimmung zur Anwendung kommen, die dem Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt, sofern diese AVB eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten.
(Stand September 2020)

12. Hinweisgeberschutzgesetz

12.1 Meldeplattform

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